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Mitglieder
versammlung 28. März 2024

Moin liebes Startschuss-Mitglied!

Die nächste Mitgliederversammlung steht an.
Und wir freuen uns, Dich zu sehen.

Donnerstag, den 28. März 2024

18.30 Uhr

Haus des Sports,
Olympia-Saal (5. OG),
Schäferkampsallee 1,
20357 Hamburg

U2 / U3 Schlump

Anträge, Informationen und Wissenswertes findest Du auf dieser Seite. Gern können Fragen zu den Berichten bereits im Vorhinein per E-Mail an buero@startschuss.org gesendet werden. Der Vorstand beantwortet diese während der Versammlung. Selbstverständlich besteht auch auf der Versammlung die Möglichkeit, spontan Fragen zu stellen.

Bei weiteren Fragen steht Dir Stef unter buero@startschuss.org oder 01604339539 zur Verfügung.

TOP   1 Begrüßung durch den Vorstand 
TOP   2 Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollführung
TOP   3 Feststellung der Beschlussfähigkeit
TOP   4  Berichte des Vorstandes
TOP   5   Bericht des Kassenwartes
TOP   6  Bericht der Kassenprüfer*innen
TOP   7  Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2023
TOP   8 Antrag des Vorstands auf Änderung der Satzung in §§ 4.1,  6.1 (Textform, Beauftragung, Kontaktdaten) und § 17
TOP   9 Antrag auf Änderung der Beitragsordnung in 2.5 und 2.6 (neu) (Beiträge), 3.1 (Beitragsermäßigung) und 6. (Inkrafttreten)
TOP   10 Antrag des Vorstands gem. § 16.2 der Satzung (Ehrenamtspauschale) 
TOP   11 Wahl des Vorstandes gem. § 9.1. der Satzung
TOP   12 Wahl der Kassenprüfung gem. § 10.5 der Satzung
TOP   13 Zwischenstand Planungen 2024 (EURO24, Trainingslager, Turniere, CSD)
TOP   14 Verschiedenes

zu TOP 8: Antrag auf Änderung der Satzung

in §§ 4.1, 6.1 (Textform, Beauftragung, Kontaktdaten) und § 17

 

Antragsteller*innen: Vorstand 

Gegenüberstellung findet sich auf startschuss.org/mv

 

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die Satzung wie folgt in §§ 4.1, 6.1, 17 zu ändern:

§4.1 

Über den Aufnahmeantrag in Textform, der an den Verein zu richten ist, entscheidet der Vorstand oder eine vom Vorstand bevollmächtigte Person.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter*innen, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch die minderjährige Person erteilen.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung (in Schrift- oder Textform) durch den Verein. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein.

 

§ 6.1    

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über Änderungen, die die Mitgliedschaft betreffen, schriftlich oder in Textform zu informieren. 

 

Dazu gehören insbesondere

 

  1. a) Kontaktdaten (Anschrift und E-Mail-Adresse)

 

  1. b) Persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

 

  1. c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.

 

Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

 

§17   Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.02.2014 geändert und neugefasst und geändert am: 25.03.2021, 23.03.2023, 28.03.2024

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

 

Die Begründung erfolgt mündlich.

zu TOP 9: Antrag auf Änderung der Beitragsordnung

in 2.5 und 2.6 (neu) (Beiträge), 3.1 (Beitragsermäßigung) und 6. (Inkrafttreten)

 

Antragsteller*innen: Vorstand 

Gegenüberstellung findet sich auf startschuss.org/mv

 

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die Beitragsordnung wie folgt in 2.5, 2.6 (neu), 3.1 und 6. zu ändern: 

 

2.5 

Für Mitglieder, die dem Verein kein Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge erteilen, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um jeweils 15,00 EUR pro Quartal. Das Mandat muss spätestens einen Monat vor der nächsten Fälligkeit beim Vorstand eingegangen sein.

 

2.6 

Für Mitglieder, die dem Verein keine E-Mail-Adresse mitteilen, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um jeweils 9,00 EUR pro Quartal.

 

3.1 

Der Verein gewährt grundsätzlich

  1. a) Schüler*innen
  2. b) Student*innen
  3. c) Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten
  4. d) Bezieher*innen von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld
  5. e) Rentner*innen
  6. f) Auszubildenden
  7. g) Menschen mit Schwerbehinderung mit einem GdB von wenigstens 50 oder gleichgestellt

auf Antrag gegen einen gültigen Nachweis einen ermäßigten Beitrag gem. Punkt 2.3 der Beitragsordnung. Bereits geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

6. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.02.2014 mit unbefristeter Laufzeit beschlossen und geändert worden am: 25.03.2021, 28.03.2024. Die Änderungen treten am 01.07.2024 in Kraft.

 

Die Begründung erfolgt mündlich.

zu TOP 10: Antrag gemäß § 16.2 der Satzung
(Ehrenamtspauschale) 

 

Antragsteller*innen: Vorstand 

 

Die Mitgliederversammlung möge beschließen:

 

Jedes Vorstandsmitglied gemäß § 9 der Satzung hat für die im März 2024 beginnende Amtszeit Anspruch auf eine Vergütung von monatlich 50,00 EUR im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Die Zahlung erfolgt erstmalig für März 2024 und anschließend bis zum Ausscheiden aus dem Vorstand bzw. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes (jeweils zum Monatsende), maximal jedoch bis einschließlich März 2025. Die Vergütung wird jeweils zum 12. des Monats ausgezahlt.

 

Begründung

 

Mit der Ehrenamtspauschale erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für den zeitlichen Aufwand seiner abteilungsübergreifenden Tätigkeit im Verein. Zusätzlich sollen auch „sehr kleine Auslagesummen“ abgedeckt werden. Der Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen und Auslagen (gegen Beleg) bleibt bestehen. Die Zahlung der Vergütung erfolgt nur nach § 3 Nr. 26a EStG. Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Steuerfreibetrag, der die jährliche Obergrenze von 840,00 EUR nicht überschreiten darf. Daher muss jedes Vorstandsmitglied, das die Vergütung in Anspruch nehmen will, dem Verein gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben (“Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Vergütung i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG für die nebenberufliche Vorstandstätigkeit bei Startschuss”).

 

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