Satzung
Die Satzung ist das Gesetz des Vereins – dort sind die wichtigsten Dinge der Vereinsstruktur und der Zusammenarbeit geregelt.
Satzung in der Fassung vom 28. März 2024
gültig seit dem 18. Juli 2024
§ 1 Name, Sitz
§ 1.1 Der Verein führt den Namen „Startschuss – Queer Sport Hamburg e.V.”, abgekürzt Startschuss Hamburg e.V.
§ 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.
§ 1.3 Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund.
§ 1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens.
§ 2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung und Förderung sportlicher Übungen, die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und den Austausch mit Sportgruppen der LSBTIQ*-Gemeinschaft aus anderen Städten und Ländern.
§ 2.3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 2.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Gemeinnützige Organisationen können vom Verein finanziell unterstützt werden, sofern hierfür keine Mitgliedsbeiträge verwendet werden.
§ 2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2.6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 3.1 Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
§ 3.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Fördernde Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind nicht berechtigt an den sportlichen Übungen und Angeboten für ordentliche Mitglieder teilzunehmen. Bei der Teilnahme an Kursen und Turnieren sind die für Nichtmitglieder zu leistenden Teilnahmegebühren zu entrichten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4.1 Über den Aufnahmeantrag in Textform, der an den Verein zu richten ist, entscheidet der Vorstand oder eine vom Vorstand bevollmächtigte Person.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter*innen, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch die minderjährige Person erteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung (in Schrift- oder Textform) durch den Verein. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Verein.
§ 4.2 Mit dem Aufnahmeantrag erkennen Bewerbende die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen an und unterwerfen sich diesen Regelungen. Ferner verpflichten sich die Bewerbenden, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
§ 4.3 Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags des Vorstands (die keiner Begründung bedarf) ist Widerspruch möglich. Dieser ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung schriftlich einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein. Bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben unberührt. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 5.2 Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Der Austritt ist nur zum Quartalsende zulässig und muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Quartalsende zugegangen sein. Bei Vorlage wichtiger Gründe kann der Vorstand die Frist verkürzen. Die Entscheidung des Vorstands hierüber ist endgültig.
§ 5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn das Mitglied:
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich aufzufordern. Bei nicht fristgerechter Rechtfertigung kann der Vorstand über den Ausschluss ohne Anhörung entscheiden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Gegen die Entscheidung kann die auszuschließende Person innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5.4 Der*Die Kassenwart*in kann ein Mitglied wegen Beitrags- oder Zahlungsrückständen ausschließen, wenn der Rückstand nach zwei erfolgten Mahnungen mehr als zwei Monate beträgt und die zweite Mahnung frühestens 21 Kalendertage nach der ersten Mahnung versandt wurde.
Die zweite Mahnung muss eine Zahlungsfrist von mindestens 21 Kalendertagen gewähren und das Mitglied über den bevorstehenden Ausschluss informieren. Der Ausschluss ist schriftlich abzufassen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
Eine Mahnung oder der Ausschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Forderungen des Vereins bleiben vom Ausschluss unberührt. Gegen den Ausschluss kann die auszuschließende Person schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.
Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses möglich und hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Für Mahnungen können in der Beitragsordnung Gebühren oder Mitgliedsbeitragszuschläge erhoben werden.
§ 6 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
§ 6.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand über Änderungen, die die Mitgliedschaft betreffen, schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dazu gehören insbesondere
a) Kontaktdaten (Anschrift und E-Mail-Adresse)
b) Persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind
c) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein. Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
§ 6.2 Teilt ein Mitglied dem Vorstand eine E-Mail-Adresse zum Zweck der künftigen Kommunikation mit, so erklärt es sich damit einverstanden, dass der künftige Schriftverkehr elektronisch abgewickelt wird. Dies gilt insbesondere für die Fälle des § 5.2 (Austritt) und §11.1 (Einladung zur Mitgliederversammlung) der Satzung. Das alleinige Senden einer E-Mail beliebigen Inhalts an den Vorstand gilt noch nicht als Einverständnis.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 7.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.
§ 7.2 Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a) ein vierteljährlicher Mitgliedsbeitrag
b) ein erhöhter Mitgliedsbeitrag, der gruppen- oder abteilungsbezogen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag gem. a) erhoben wird.
Die Beitragshöhe und generelle Beitragsreduzierungen oder -befreiungen gem. a) werden in der Beitragsordnung geregelt. Über den erhöhten Mitgliedsbeitrag gem. b) entscheidet der Vorstand in sachlich begründeten Fällen.
§ 7.3 Die Beitragshöhe kann nach bestimmten Kriterien (z.B. für einzelne Mitglieder-, Sportgruppen oder Abteilungen) unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
§ 7.4 Die Beiträge sind jeweils für ein Quartal im Voraus am 05.01., 05.04., 05.07. und 05.10. fällig und müssen bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Von Mitgliedern, die dem Verein ein Mandat für den Lastschrifteinzug erteilt haben, wird der Beitrag termingerecht eingezogen.
§ 7.5 Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Im Übrigen ist der Verein (vertreten durch den Vorstand) berechtigt, ausstehende Forderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen. Kann der Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat (z.B. Rücklastschriften / Retouren), nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Gebühren belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.
§ 7.6 Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten oder Verbindlichkeiten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und auf Verlangen des Vorstandes nachweisen.
§ 7.7 Weitere Einzelheiten zum Beitrags- und Gebührenwesen regelt die Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung erlassen oder geändert. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8 Organe des Vereins
§ 8.1 Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Abteilungen
§ 9 Vorstand
§ 9.1 Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Dies sind:
- die*der erste Vorsitzende
- die*der zweite Vorsitzende
- der*die Kassenwart*in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten BGB-Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Weitere Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese Vorstandsmitglieder sind keine Vorstände gem. § 26 BGB.
§ 9.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Das Amtsjahr beginnt am 1. Februar oder mit Annahme der Wahl und endet am 31. Januar des Folgejahres. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach dieser Satzung oder dem Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins unter Beachtung der rechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB zur Vorstandssitzung erschienen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit der*des ersten Vorsitzenden entscheidet die Stimme der*des zweiten Vorsitzenden. Gemeinsam besitzen zwei Vorstandsmitglieder des BGB-Vorstands bei Beschlüssen ein Vetorecht. Zur Ausübung dessen müssen sich die betreffenden BGB-Vorstandsmitglieder ausdrücklich darauf berufen. Die Ausübung ist namentlich zu protokollieren.
§ 9.4 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen oder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB aus, muss der Vorstand entweder ein neues Vorstandsmitglied kooptieren oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einberufen. Während eines Amtsjahres darf nur einmal ein Vorstandsmitglied kooptiert werden. Die Amtszeit des kooptierten Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 9.5 Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können während ihrer Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden. Die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder endet am nächsten 31. Januar.
§ 9.6 Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand per Beschluss festlegen, welches Vorstandsmitglied oder welche beauftragte Person die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren oder zu einzelnen Konten für den Verein erhält.
§ 9.7 Bei der Vorlage des Jahresabschlusses gegenüber der Mitgliederversammlung kann der*die Kassenwart*in in der Bilanz oder dem Jahresabschluss steuerrechtlich zulässige Rücklagen ausweisen. Mit Erteilung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung genehmigt diese, wenn nicht gesondert beantragt, die Bildung dieser Rücklagen.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr bis spätestens Ende März statt
§ 10.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. Für die Durchführung und Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Grundsätze wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung, in der jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme hat, ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
- die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer*innen
- die Wahl der Kassenprüfer*innen
- die Festsetzung von Beiträgen und Regelungen des Beitragswesens in der Beitragsordnung,
- die Satzungsänderungen,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Nichtaufnahme,
- die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidungen über entgeltliche Tätigkeiten nach § 16.2 der Satzung. und
- die Entscheidungen über die Bildung und Auflösung von Rücklagen (siehe auch § 9.7).
§ 10.4 Anträge gemäß § 9.5 und § 10.3 g) und j), die den Mitgliedern nicht bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 10.5 Die Mitgliederversammlung wählt für ein Geschäftsjahr die Kassenprüfer*innen. Den Kassenprüfer*innen obliegt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein Prüfbericht vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 11 Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
§ 11.1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform gemäß § 126b BGB unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adressen ist das Mitglied selbst verantwortlich.
§ 11.2 Wird von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 10.2. beantragt, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass diese innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattfindet.
§ 11.3 Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Hat das Mitglied in den elektronischen Schriftverkehr nach § 6.2 eingewilligt, so gilt die Einladung als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte von ihm dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
§11.4 Mitgliederversammlungen können
- in einer Präsenzversammlung mit Anwesenheit der Mitglieder
- im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung)
durchgeführt werden. Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nicht Abweichendes regelt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Art der Mitgliederversammlung. Die Art der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Einladung mitzuteilen. Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder (z.B. Abteilungs- und Gruppenversammlungen) können ebenfalls online oder in Präsenz erfolgen.
§11.5 Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung / Onlineverfahren) erfolgen in einem nur für die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichen Online-Versammlungs-Raum.
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangspasswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekanntgegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangspasswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Bekanntgabe und Änderung der E-Mailadresse sind spätestens fünf Kalendertage vor der Versammlung dem Vorstand mitzuteilen. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
§ 12 Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
§ 12.1 Die Mitgliederversammlung wird von einer Versammlungsleitung moderiert. Diese wird zu Beginn von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12.2 Stimmberechtigt sind alle persönlich anwesenden Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Einladung zur Mitgliederversammlung Mitglied waren und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig.
§ 12.3 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
§ 12.4
a) Abstimmungen in Präsenzveranstaltungen erfolgen durch Handzeichen. Schriftliche, geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies verlangt wird.
b) Abstimmungen in Versammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen während der Versammlung über sichere elektronische Wahlformen. Die sichere elektronische Wahlform muss den allgemeinen Anforderung zu Wahlen (geheim, frei, sicher) und den Satzungsregelungen genügen. Die Zugangsdaten zu den Abstimmungen werden individuell an die teilnehmenden Mitglieder der Versammlung per E-Mail zugesandt. Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse können dem Versammlungsleiter vor Beginn einer Abstimmung ihre E-Mail-Adresse mitteilen.
§ 12.5 Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12.6 Bei Abstimmungen, die eine Zweidrittelmehrheit erfordern, gelten Enthaltungen als Neinstimmen.
§ 13 Protokoll
§ 13.1 Über die Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und dem Abstimmungsergebnis ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und von der protokollierenden Person zu unterschreiben.
§ 14 Abteilungen
§ 14.1 Der Verein unterhält für die verschiedenen Sportarten Abteilungen oder Gruppen. Diese sind in der Haushaltsführung unselbständig und unterliegen den Weisungen des Vorstandes. Ob für eine Sportart eine Abteilung gegründet wird, entscheidet der Vorstand.
§ 14.2 Jede Abteilung mit bis zu 50 Mitgliedern (Stichtag: Datum der Einladung zur Abteilungsversammlung) wählt eine Abteilungsleitung, die aus einer oder höchstens zwei Personen besteht. Abteilungen mit mehr als 50 Mitgliedern können, je angefangene zusätzliche 50 Mitglieder, eine weitere Person wählen.
Das Amtsjahr beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September. Die Wiederwahl der Abteilungsleitung ist möglich. Der Vorstand ist befugt, befristet eine kommissarische Abteilungsleitung einzusetzen, wenn die Abteilung keine Leitung wählt, die Abteilungsleitung in grober Weise und beharrlich gegen die Satzung verstößt oder die Abteilung nicht mehr finanziert werden kann.
§ 14.3 Für die Abteilungsversammlungen und -wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
§ 14.4 Sportarten, die nicht als Abteilungen organisiert sind, bilden Gruppen. Jede Gruppe wählt einen eine Gruppenleitung, die aus einer Person besteht. Der Vorstand ist analog zu den Regelungen von § 14.2 befugt, eine kommissarische Gruppenleitung einzusetzen.
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 15.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Prävention e.V. (Hamburg), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Besondere Bestimmungen
§ 16.1 Der Vorstand ist berechtigt, für besonders gelagerte Einzelaufgaben Beauftragte per Beschluss zu bestellen.
§ 16.2 Vergütung für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereins- und Organämter und Aufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages, oder gegen Zahlung einer Vergütung oder Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit von Mitgliedern des Vorstandes, Abteilungs- oder Gruppenleitern trifft die Mitgliederversammlung für maximal 13 Monate. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung vor Ablauf von 13 Monaten. Sonstige Tätigkeiten für den Verein außerhalb der Vorstands-, Abteilungs- oder Gruppenleiterfunktion können gemäß Satzung § 16.2 d) und e) gesondert vergütet werden (z.B. Trainer*innen- / Übungsleitungstätigkeit).
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Im Übrigen haben Beauftragte des Vereins und Inhaber*innen von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verein tätig werden, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf des Jahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt der*die Kassenwart*in. Der Vorstand ist berechtigt Regelungen des Kassenwartes bzw. der Kassenwart*in per Beschluss zu ändern.
§ 17 Inkrafttreten und Gültigkeit
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.02.2014 geändert und neugefasst und geändert am: 25.03.2021, 23.03.2023, 28.03.2024.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit Eintragung dieser Satzung außer Kraft.